Informationen für Patienten
Wofür ist der AEKV zuständig?
Der Ärztliche Kreisverband Main Spessart trägt dafür Sorge, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Berufspflichten erfüllen. Der AEKV ist nach dem Heilberufe-Kammergesetz zuständig für alle Beschwerden über Ärztinnen und Ärzte im Landkreis MSP , die sich auf mögliche Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten beziehen. Die ärztlichen Berufspflichten sind in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns geregelt. Die Berufspflichten dienen unter anderem dazu, das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu fördern und die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen.
Ärztinnen und Ärzte sind nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns unter anderem verpflichtet,
- die Menschenwürde der Patienten zu wahren und die Persönlichkeit, den Willen und die Rechte der Patienten zu achten,
- die Patienten vor der Durchführung der Behandlung im persönlichen Gespräch aufzuklären und die Einwilligung der Patienten zu der Behandlung einzuholen,
- sich beruflich fortzubilden,
- grundsätzlich über alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Arzt bekannt gewordenen Informationen zu schweigen,
- die Patienten persönlich zu untersuchen,
- die erhobenen Befunde und die durchgeführten ärztlichen Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren,
- den Patienten Einsicht in ihre Krankenunterlagen zu gewähren,
- Gutachten und Zeugnisse sorgfältig und in angemessener Frist zu erstellen.
Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz
Der AEKV bietet bei Unstimmigkeiten zwischen Patienten und Ärzten, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, auch ein sogenanntes Vermittlungsverfahren an. Mithilfe eines Vermittlers wird versucht, die Unstimmigkeiten zwischen dem Arzt und dem Patienten beizulegen. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass das Vermittlungsverfahren auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit basiert, das heißt, dass ein solches Verfahren nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden kann.
Wie können Sie eine Beschwerde einreichen?
Bitte reichen Sie Beschwerden ausschließlich schriftlich – per Post, E-Mail oder Fax – bei uns ein. Schildern Sie in Ihrem Schreiben möglichst genau, was wann, wo und wie vorgefallen ist. Nennen Sie uns bitte auch den vollständigen Namen des betreffenden Arztes oder der Ärztin und Ihre zustellfähige Postanschrift.
Wofür ist der AEKV nicht zuständig?
- Wir geben keine medizinischen Auskünfte.
- Wir führen keine Rechtsberatung durch.
- Wir prüfen privatärztliche Honorarforderungen nur unter rein formalen Gesichtspunkten. Es ist uns nicht möglich, die ärztliche Begründung von Behandlungen oder die tatsächliche Leistungserbringung zu überprüfen.
- Wir geben keine Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche wegen möglicher ärztlicher Fehlbehandlung wie zum Beispiel auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld.
Wer ist zuständig für Arzthaftungsfragen?
Die Durchsetzung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen muss auf zivilrechtlichem Weg erfolgen. Rechtsberatung erhalten Sie von Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin.
Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist eine unabhängige Gutachterstelle eingerichtet, die bei der Vermutung oder dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung angerufen werden kann. Ziel dieser Gutachterstelle ist es, durch objektive Begutachtung der ärztlichen Behandlung Patienten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und Ärzten die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.
Kontakt und weitere Informationen:
Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen
bei der Bayerischen Landesärztekammer
Mühlbaurstr. 16
81677 München
Tel. 089 3090483-0
Fax 089 3090483-728