Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Main-Spessart

§ 1 Beitragspflicht

(1) Der Ärztliche Kreisverband Main-Spessart (nachfolgend Kreisverband genannt) erhebt
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Durchführung
der Beitragserhebung wird gemäß Art. 6 Satz 4 Heilberufe-Kammergesetz der Bayerischen
Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) in vollem Umfang übertragen.
(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Beitragspflicht besteht, wenn der Arzt am 1. Februar oder im Laufe des Beitragsjahres Mitglied des Kreisverbands und ärztlich tätig ist. Die Beitragspflicht gemäß § 3 Absätze
2 und 3 bleibt hiervon unberührt.
Ist das Mitglied für das Beitragsjahr in einem ärztlichen Kreisverband oder von der ärztlichen
Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweislich zum
Beitrag veranlagt oder hat das Mitglied den Beitrag bereits dorthin entrichtet, entfällt die Beitragspflicht, vorausgesetzt, dass in der ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der
Bundesrepublik Deutschland keine Mitgliedschaft mehr besteht.

§ 2 Beitragsbemessung

(1) Grundlage der Beitragsbemessung sind aufgrund ärztlicher Arbeit erzielte Einkünfte im
Sinne des Einkommensteuergesetzes und zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus dem vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr (Bemessungsjahr).
(2) Ärztliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 ist die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen angewendet oder mit verwendet werden (z. B. in Lehre und Forschung, in Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden, Körperschaften und Vereinen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt
wird.
(3) Die Einkünfte/das zu versteuernde Einkommen sind entsprechend den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes und/oder Körperschaftssteuergesetzes zu ermitteln. Praxisveräußerungsgewinne, Ruhegehälter, Renten sowie andere Bezüge und Vorteile, die aufgrund
früherer ärztlicher Tätigkeit gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte aus ärztlicher Arbeit.
(4) Der Beitragsberechnung werden zugrunde gelegt:
1. Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Arbeit und
2. Einkünfte aus nichtselbständiger ärztlicher Arbeit und
3. andere Einkünfte aus ärztlicher Arbeit, soweit diese steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden und
4. sonstige Einkünfte aus ärztlicher Arbeit (z. B. Ehrenämter auch nach Beendigung der Berufstätigkeit) und
5. das zu versteuernde Einkommen nach Körperschaftssteuergesetz, soweit es aufgrund
ärztlicher Arbeit erzielt wird.

§ 3 Beitragshöhe

(1) Der Beitrag beträgt 0,07 vom Hundert (v. H.) der Beitragsbemessungsgrundlage. Er wird
auf einen vollen Euro abgerundet. Besteht eine weitere Mitgliedschaft in einem
anderen Bundesland oder mehrere weitere Mitgliedschaften in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland fort, sind für die Beitragsbemessung ausschließlich die im Zuständigkeitsbereich erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.
(2) Abweichend von Absatz 1 entrichten den Mindestbeitrag von 25,00 € Ärzte, die:
1. im Bemessungsjahr Einkünfte unter 35.750,00 € erzielt haben,
2. im Beitragsjahr zur Berufsausübung durch Approbation oder Erlaubnis zugelassen
werden.
3. a) im Beitragsjahr die Mitgliedschaft begründen, wenn eine weitere Mitgliedschaft
gemäß Abs. 1 Satz 3 besteht und
b) bei Fortbestehen der Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Satz 3 im auf das Beitragsjahr
folgenden Jahr.
(3) Ärzte, die am 1. Februar des Beitragsjahres als Arzt im Ruhestand gemeldet werden, entrichten einen Beitrag von 25,00 €.
(4) Der Beitrag verringert sich in folgenden Fällen:
1. um 50 v. H. bei einer gesetzlichen Mitgliedschaft in der Berufsvertretung eines anderen
Heilberufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung
oder
2. um 20 v. H. bei ausschließlicher Lehrtätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen in
theoretischen Fächern (z. B. Anatomie, Biochemie, Physiologie) und/oder beim Betreiben
reiner Grundlagenforschung und/oder bei Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie
oder bei Fachmedien,
oder
3. um 10 v. H. bei überwiegend administrativer ärztlicher Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung.
§ 4 Nachweispflicht
(1) Alle für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben sind vom Arzt wahrheitsgemäß zu
machen.
(2) Der Arzt hat seine gesamten Einkünfte aus ärztlicher Arbeit auf einem ihm von der Kammer zugehenden Vordruck (Nachweisbogen) anzugeben.
(3) Dem Vordruck sind die dort geforderten Nachweise beizufügen.
(4) Von der Nachweispflicht ist derjenige Arzt befreit, der für die Beitragsveranlagung der
Kammer bereits die Nachweise geführt hat. Die Kammer kann die Nachweise zum Zwecke
der Festsetzung des Beitrags für den Kreisverband nutzen.
(5) In den Fällen des § 6 ist der Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (z. B.
Bescheinigung über Arbeitslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit, ärztliches Attest) spätestens
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides einzureichen.

§ 5 Beitragsfestsetzung und Fälligkeit

(1) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Bescheid der Kammer im Namen
des Ärztlichen Kreisverbandes Main-Spessart. Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang
des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Arzt innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung seiner Nachweispflicht gemäß § 4 Absätze 2 und 3 nicht nach, wird der Beitrag auf 500,00 € festgesetzt.

§ 6 Stundung, Ermäßigung und Erlass

(1) Der festgesetzte Beitrag kann auf schriftlichen Antrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet oder höchstens bis zur Höhe des Mindestbeitrags ermäßigt werden bei:
1. vorübergehender Unterbrechung der Berufstätigkeit von mindestens drei Monaten, z. B.
wegen Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit, Teilzeittätigkeit, Altersteilzeit oder
Eintritt in den Ruhestand sowie aus gesundheitlichen Gründen
2. Vorliegen besonderer wirtschaftlicher Notlage
(2) Im Fall besonders schwerwiegender wirtschaftlich-sozialer Notlage kann der Beitrag erlassen werden.

§ 7 Rechtsbehelf

(1) Gegen diesen Bescheid kann der Arzt innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts Klage (Anfechtungsklage) erheben.
(2) Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VwGO).

§ 8 Beitreibung

(1) Rückständige Beiträge werden einmalig mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt.
(2) Kommt der Arzt innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag zusammen mit den hierdurch entstehenden Auslagen nach Art. 40 HKaG beigetrieben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung
in der Beschlussfassung vom 17.10.2002 außer Kraft.

Beschlossen von der konstituierenden Mitgliederversammlung am 26.6.2019
Genehmigt von der Regierung von Unterfranken am 20.09.2019

Dr.Karl-Heinz Günther
1. Vorsitzender Ärztlicher Kreisverband Main Spessart